Wie vermeiden Sie den Anschein, gewerbliche Flüge anzubieten?

Die unangenehme Nachricht gleich zu Beginn: Es gibt keine festen Regeln.

Mit Schreiben vom 28. November 2005 und E-Mail vom 23. April 2009 teilte die Hamburger Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Amt Wirtschaft, Luftverkehr und Schifffahrt, mit, sie könne nicht verbindlich bestätigen, dass ein Privatpilot bei Beachtung [der hier folgenden, Anm. d. Verf.] Tipps keine Angst davor haben muss, als gewerblicher Anbieter zu gelten. Die Frage der gewerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit kann nur in jedem Einzelfall beantwortet werden, da [...] keine klar abgrenzbaren abstrakten Kriterien existieren.

Ganz allgemein handelt gewerblich, wer eine erlaubte Tätigkeit, auf Dauer angelegt, mit Gewinnerzielungsabsicht, selbständig ausübt, ohne dabei in bestimmten, vom Gewerbebegriff nicht erfassten Feldern tätig zu werden. Das Vorliegen dieser Kriterien kann nur im Einzelfall beantwortet werden und hängt sicherlich nicht davon ab, wie man ein bestimmtes Verhalten umschreibt.

Wichtig erscheint [...] in diesem Zusammenhang noch folgender Hinweis: Auch nichtgewerbsmäßige Beförderungen von Fluggästen gegen Entgelt unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die Landesluftfahrtbehörde. Ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern oder mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind ($ 20 Abs. 1 S. 2 LuftVG).

Vor diesem Hintergrund verstehen Sie die folgenden Formulierungstipps bitte wirklich nur als absolut unverbindliche Hinweise.

Wenn Sie zusätzliche Tipps haben, die auf dieser Seite erscheinen sollten, senden Sie sie bitte mit diesem Mailformular an HAMBURGRUNDFLUG.DE.